Tz. 1

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört gem. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO (Anhang 1b) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Die Aufgabe des Feuerschutzes obliegt in erster Linie dem steuerbegünstigten Betrieb einer Kommune (Märkle/Alber, 2008, 375) oder den Feuerwehrverbänden und Feuerwehrvereinen, die als gemeinnützig anerkannt sind. Satzungszweck dieser Vereinigungen muss die Förderung des Feuerschutzes und die Ausbildung der Freiwilligen sein. Nicht satzungsmäßig im Vordergrund treten darf die Organisation und Durchführung geselliger Veranstaltungen. Hier hat eine klare Abgrenzung zu erfolgen, da insoweit steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vorliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge