Tz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 800 EUR (bis einschließlich 2017: 410 EUR), kann der für das Wirtschaftsgut aufgewendete Betrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abgesetzt werden und mindert somit den steuerlichen Gewinn (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, Anhang 10).

Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 EUR (bis einschl. 2017: 150 EUR) nicht übersteigt, brauchen nicht in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG, Anhang 10 – Umkehrschluss). Ausführlich s.  "Absetzungen für Abnutzung (AfA)" Tz. 105–109a.

Zur Poolbewertung (Bildung eines Sammelpostens) von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Wert netto mehr als 150 EUR beträgt, aber 1 000 EUR nicht übersteigen darf, s. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)" Tz. 108, 109 und s. "Aufzeichnungspflichten (Auswertungen SKR 099/SKR 049)" Tz. 141, s. "Aufzeichnungspflichten (Auswertungen SKR 099/SKR 049)" Tz. 208. Hierzu s. auch § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10).

Zum Begriff des geringwertigen Wirtschaftsgutes s. § 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10. S. "Aufzeichnungspflichten (Auswertungen SKR 099/SKR 049)" Tz. 70 ff.

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