Tz. 13

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Bemessungsgrundlage für die Wertabgabetatbestände

  • Entnahme von Gegenständen (Gleichstellung mit einer Lieferung),
  • Verwendung von Gegenständen (Gleichstellung mit einer sonstigen Leistung)

richtet sich nach § 10 Abs. 4 UStG (Anhang 5).

 

Tz. 14

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Werden Gegenstände aus dem Unternehmen entnommen, d.h., sie verlassen endgültig den unternehmerischen Bereich (s. § 3 Abs. 1b Nr. 1 und 2 UStG, Anhang 5) kommt als Bemessungsgrundlage für die Wertabgabebesteuerung der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels vorliegenden Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (Entnahmezeitpunkt) in Betracht (s. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 15

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Verlassen Gegenstände vorübergehend den unternehmerischen Bereich und werden im außerunternehmerischen Bereich verwendet (Dienstleistungsentnahme) i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Anhang 5), sind als Bemessungsgrundlage die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben zugrunde zu legen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. In den Fällen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5) sind die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben zugrunde zu legen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5). Auch s. "Umsatzsteuer" Tz. 183–190.

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