Tz. 183

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Bei derartigen Wertabgaben gilt als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreis die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (Entnahmezeitpunkt und Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstandes), § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Anhang 5).

Einkaufspreis ist der Wert, der in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis entspricht. Zweifelsohne wird dieser Wert in der Praxis genauso schwer zu ermitteln sein wie zuvor der Teilwert. Dies gilt insbesondere für nicht marktgängige Gegenstände.

 

Tz. 184

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. Entfällt auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer, gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 185

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für Gegenstände, die entnommen werden, oder für jede anderen unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstandes (Gleichstellung mit einer Lieferung, s. § 3 Abs. 1a, 1b UStG, Anhang 5) sind als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand bzw. die Selbstkosten anzusetzen. Zu den Nebenkosten zählen z. B. Aufwendungen für

  • Fracht,
  • Verpackung,
  • Versicherung,
  • Zoll,
  • Steuern u. Ä.
 

Tz. 186

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Wird ein Gegenstand entnommen, ist zu prüfen, inwieweit der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde und ob für den Gegenstand oder seine Bestandteile bis zur Entnahme ganz oder teilweise ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

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