Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Tatbestände der Wertabgabebesteuerung sind immer dann zu prüfen, wenn eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft als Unternehmer im Inland (s. § 1 Abs. 2 UStG, Anhang 5) Gegenstände (Wirtschaftsgüter) des unternehmerischen Bereiches/Vermögens für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen (Entnahme muss für ideelle bzw. sonstige außerunternehmerische Zwecke erfolgen). Wird aber von Beginn an beabsichtigt, die bezogenen Leistungen oder Lieferungen ausschließlich zur Erzielung unentgeltlicher steuerbarer Wertabgaben zu nutzen, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. D.h. hierdurch existiert keine Möglichkeit mehr der Zuordnung der bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung in den unternehmerischen Bereich.

Beachte!

Es ist also nicht (mehr) möglich, zunächst einen Vorsteuerabzug geltend zu machen und später die unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Vielmehr hat bei von vornherein beabsichtigter unentgeltlicher Wertabgabe ein Vorsteuerabzug von vornherein zu unterbleiben, weil die Eingangsleistung von vorherein nie der unternehmerischen Sphäre zugeordnet wurde. Bis zur Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2010 war es möglich, trotz von Beginn an geplanter Verwendung der Eingangsleistungen für unentgeltliche Wertabgaben zunächst den Gegenstand dem Unternehmen zuzuordnen und den Vorsteuerabzug geltend zu machen und die spätere unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das ist jetzt nur dann noch möglich, wenn eine unentgeltliche Wertabgabe zunächst nicht beabsichtigt war und eine unternehmensfremde Verwendung später tatsächlich eintritt. Beabsichtigte er hingegen schon bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) ausschließlich und unmittelbar für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden, kann er die Eingangsleistung nicht mehr der unternehmerischen Sphäre zuordnen (s. Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 5 UStAE).

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen richtet sich nicht nach ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. Maßgebend ist, ob der Verband/Verein als Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem außerunternehmerischen Tätigkeitsbereich zugeordnet hat. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 %, ist die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen unzulässig (s. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).

Die Entnahme dieser Gegenstände muss endgültig, d.h. auf Dauer erfolgen (s. § 3 Abs. 1b UStG, Anhang 5). Gleiches gilt – wie ausgeführt –, wenn der bezogene Gegenstand oder die bezogene Leistung von vornherein ausschließlich und unmittelbar zur Erbringung unentgeltlicher Wertabgaben verwendet werden soll.

Beachte!

Besteht von vornherein die Absicht, einen einheitlichen Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engen Sinne (z. B. für die unentgeltliche Tätigkeit des Vereins, die aus ideellen Zwecken verfolgt wird) zu verwenden, besteht nicht die Möglichkeit der vollständigen Zuordnung des Gegenstandes in die unternehmerische Sphäre. Vielmehr gilt das sog. Aufteilungsgebot, wonach der Gegenstand hinsichtlich des Vorsteuerabzugs entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen ist. Das Nutzungsverhältnis kann geschätzt werden. Im Umfang der Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne scheidet ein Vorsteuerabzug von vornherein aus. Entsprechend muss dann auch keine unentgeltliche Wertabgabe mehr versteuert werden. Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände sind ebenfalls hinsichtlich ihrer beabsichtigten Nutzung aufzuteilen. Besteht die nichtunternehmerische Nutzung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung, darf der Gegenstand vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und der Vorsteuerabzug vollständig geltend gemacht werden. Die spätere unentgeltliche Wertabgabe ist dann zu versteuern (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 6

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Nach § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) werden einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Hierzu s. auch Abschn. 3.2 Abs. 1 und Abschn. 3.3 Abs. 5, Abs. 910 UStAE.

  • die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinen Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (d. h. für unternehmensfremde Tätigkeiten);
  • die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf; das gilt nicht für Aufmerksamkeiten (d. h. wiederum für unternehmensfremde Tätigkeiten);
  • jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Geschenke, die keinen geringen Wert haben, sind z. B.:

  • höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde (die allgemeine Verkehrsauffassung dürfte hier ausschlaggebend sein);
  • Sachzuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften;
  • Warenabgaben anlässlich von Tombolen oder Verlosungen oder zu Werbezwecken.

S. hierzu auch Abschn. 3.3 Abs. 10ff. UStAE.

 

Tz. 7

Sta...

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