3.1 Allgemeines

 

Tz. 75

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im Falle der Übertragung von wertvollem Vermögen – insbes. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften – auf eine gemeinnützige Körperschaft muss der steuerliche Berater zahlreiche steuerliche Hürden berücksichtigen. Denn andernfalls drohen eine finale Aufdeckung und Versteuerung – oft erheblicher – stiller Reserven.

Nachstehend wird die m. E. "richtige" Vorgehensweise aufgezeigt. Dabei wird beispielhaft für eine Non-Profit-Organisation (NPO) eine gemeinnützige Stiftung zugrunde gelegt, auch deshalb, da Spenden in das Vermögen von gemeinnützigen Stiftungen als sog. Vermögenstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10)zusätzlich bis zur Höhe von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten, Lebenspartner) abziehbar sind (vgl. hierzu BMF vom 15.09.2014, BStBl I 2014, 1278).

3.2 Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

 

Tz. 76

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Es gelten folgende Besteuerungsgrundsätze:

  • Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende Mitunternehmer keinen Gewinn, da die WG mit dem Buchwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und BMF vom 03.03.2005, BStBl I 2005, 458). Das Buchwert-Privileg kann jedoch beansprucht werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. D.h. es muss ein inländischer Mitunternehmer-Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft übertragen werden. Für die Höhe der Zuwendung i. S.d § 10b EStG (Anhang 10) ist deshalb nach § 10b Abs. 3 Satz 2 EStG (Anhang 10) der Buchwert zugrunde zu legen.
  • Das Buchwert-Privileg des § 6 Abs. 3 EStG (Anhang 6) findet bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils auf gemeinnützige Körperschaften nur dann Anwendung, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft bei der gemeinnützigen Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 64, Anhang 2). Denn nur in diesem Fall werden die in den Mitunternehmer-Anteil verhafteten stillen Reserven später versteuert.
  • Nach der BFH-Rechtsprechung begründet die Fiktion der Gewerblichkeit i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Anhang 10, gewerbliche Prägung) keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies hätte im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Körperschaft zur Folge, dass die stillen Reserven in den steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung verlagert würden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG (Anhang 10) sind in diesem Fall also nicht erfüllt. § 6 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ist also nicht anwendbar, und eine Übertragung würde zur Aufgabe des Mitunternehmer-Anteils und Aufdeckung der stillen Reserven führen. Fraglich ist, ob die unentgeltliche Übertragung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Körperschaft über das Buchwert-Privileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) gelingt. M.E. kommt als Alternativlösung einer Entnahme und Übertragung der Einzel-WG zum Buchwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) in Betracht. Eine unentgeltliche Übertragung setzt jedoch voraus, dass keine Verbindlichkeiten übergehen. Eine teilentgeltliche Übertragung würde der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) entgegenstehen und die in dem Mitunternehmer-Anteil verhafteten stillen Reserven wären dann aufzudecken.
 

Hinweis:

Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist bislang von der Finanzverwaltung bundeseinheitlich nicht abgestimmt. Es ist deshalb zu empfehlen, im Vorfeld Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu erlangen.

3.3 Übertragung einer Kapitalbeteiligung

 

Tz. 77

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) fällt entweder unter das Buchwert-Privileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10, Anteile im BV) oder mangels Veräußerungstatbestand (für Anteile im PV) nicht unter §§ 17, 20 EStG, d. h. es erfolgt keine Aufdeckung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Dies gilt unabhängig von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 17), der lediglich die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft der Veräußerung gleichgestellt wird.

Nach § 10b Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG (Anhang 10) ist die Zuwendungshöhe daher auf den Buchwert bzw. die AK beschränkt.

3.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?

3.4.1 Mindestausschüttungen als Streitfrage

 

Tz. 78

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im Falle der Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung als "unternehmenstragende Stiftung", stellt sich in der Besteuerungspraxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe eine Gewinnausschüttung von der Kapitalgesellschaft an die gemeinnützige Stiftung (Gesellschafterin) erfolgen muss.

Diese Frage wird in der Praxis oftmals kontrovers diskutiert und ist ein permanentes Streitthema zwischen den Beratern gemeinnütziger Stiftungen und der Finanzverwaltung. Rechtssicherheit wird man i...

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