Die Steuerbefreiung für den "Corona-Pflegebonus" (§ 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes) geht der Steuerbefreiung für "die Corona-Prämie" (§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 an seine in unter VII. 1. genannten begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätige Arbeitnehmer gewährt, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 17. November 2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes hingegen erhalten.

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