Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld

  • und für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die nach dem 29. Februar 2020 begannen und vor dem 1. Januar 2022 endeten (vergleiche § 3 Nummer 28a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt
  • 2022 Teil I Seite 911)) und
  • 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überstiegen. Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts (Bruttoentgelt, welches ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre) war der Arbeitslohn nur bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Für Arbeitgeber in den neuen Ländern und Ost-Berlin galt die Beitragsmessungsgrenze Ost, ansonsten war die Beitragsbemessungsgrenze West anzuwenden.

Die Zuschüsse sind vom Arbeitgeber zusammen mit dem steuerfreien Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15) auszuweisen.

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