Tz. 32

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Ein Steuerpflichtiger kann wegen eines Beschäftigungsverbots (z. B. Quarantäne wg. Corona-Verdachts) eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhalten. Eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG ersetzt in den ersten sechs Wochen den vollen Verdienstausfall, nach der sechsten Woche erhält ein Betroffener noch 67 % seines Verdienstausfalls, jedoch maximal 2 016 EUR/Monat (§ 56 Abs. 2 IfSG).

Ab dem 01.11.2021 erhalten jedoch ungeimpfte Arbeitnehmer keine Verdienstausfallentschädigung mehr, wenn sie wegen eines Coronaverdachts in Quarantäne müssen, sofern sie nicht durch Attest eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung nachweisen können.

Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG sind nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1e EStG).

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