Tz. 70

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Durch das Sozialschutz-Paket (= Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-Cov 2 vom 27.03.2020, BGBl I 2020, 575) wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung lag jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überstieg. Auch führte in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 EUR noch nicht zu einer Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 war dann gegeben, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorlag.

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung wurden durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes" vom 26.05.2021 nochmals übergangsweise vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben (§ 132 SGB IV).

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erstellten Gemeinsamen Verlautbarung "Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021" vom 31.03.2021 hingewiesen.

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