Tz. 43

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Aufgrund der durch die Corona-Krise entstehende starke wirtschaftliche Belastung des Einzelhandels wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus Billigkeitsgründen verzichtet. D. h. Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen unterliegen selbst dann nicht mehr der Umsatzsteuer, wenn die gespendeten Sachen noch einen Restwert haben (vgl. Abschn. 10.6 Abs. 1a UStAE).

Diese Billigkeitsregelung gilt jedoch nur für Sachspenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind (BMF vom 18.03.2021, BStBl I 2021, 628).

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