Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und der Flutkatastrophe im Sommer 2021 hat die Finanzverwaltung befristete Sonderregelungen veröffentlicht.

  • Aufgrund der Corona-Pandemie hatte die Finanzverwaltung[1] sowohl ertragsteuerrechtliche als auch umsatzsteuerrechtliche Sondermaßnahmen getroffen. Dies betrifft insbesondere die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarfsmaterial und unentgeltliche Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten. Die Regelungen galten zunächst bis zum 31.12.2021, wurden aber nochmals verlängert bis zum 31.12.2022[2].
  • Öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen ohne Gewinnstreben können in den Veranlagungszeiträumen 2020 bis 2022 im Rahmen einer Billigkeitsregelung[3] Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei ausführen.
  • Die unentgeltliche Wertabgabe von Gegenständen auch aus unternehmerischen Gründen führt – soweit ein Vorsteuerabzug gegeben war – zu einem fiktiv entgeltlichen Ausgangsumsatz.[4] Dies betrifft insbesondere auch Sachspenden an karitative Einrichtungen. Die Finanzverwaltung[5] hat für Einzelhändler eine Billigkeitsregelung veröffentlicht, nach der Einzelhändler, die aufgrund der Corona-Krise ihre Warenbestände nicht oder nur schwer absetzen (Saisonware) können und die davon unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, diese Waren an steuerbegünstigte Organisationen unentgeltlich abgeben können und dies nicht als unentgeltliche Wertabgaben besteuern müssen. Die Billigkeitsregelung gilt für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 abgegeben werden.
  • Neben der Corona-Pandemie hat die Flutkatastrophe in Teilen von Deutschland zu erheblichen Schäden geführt. Die Finanzverwaltung[6] hat deshalb unterschiedlich befristete Sonderregelungen für die Nothilfe festgelegt. Insbesondere sind dies:

    • Die unentgeltliche Überlassung von Investitionsgütern (z. B. Räumgerät) für die Beseitigung der Flutschäden, wird – befristet bis zum 31.12.2021 – nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert; dies gilt auch bei Überlassung solcher Geräte an das Personal. Eine Vorsteuerberichtigung ist nicht vorzunehmen.
    • Die Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen (z. B. die Personalgestellung; Ausführung von Räumarbeiten) wird keiner Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterworfen. Die ursprüngliche Befristung bis 31.10.2021 wurde verlängert bis 31.12.2021.
    • Sachspenden, die unmittelbar den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen, werden – befristet vom 15.7. bis 31.12.2021 – nicht als unentgeltliche Wertabgaben besteuert, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter oder zur Bewältigung der Auswirkungen der Flutkatastrophe notwendige Gegenstände handelt. Werden diese Gegenstände unmittelbar zum Zweck der unentgeltlichen Wertabgabe erworben, ist entgegen Abschn. 15.15 UStAE der Vorsteuerabzug möglich.
[2] BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004
[3] BMF, Schreiben v. 15.6.2021, BStBl 2021 I S. 855, verlängert durch BMF, Schreiben v. 3.12.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015 (DOK 2021/1252001).
[6] BMF, Schreiben v. 23.7.2021, BStBl 2021 I S. 1024, soweit ursprünglich eine Befristung bis zum 31.10.2021 vorgesehen war, wurde diese Frist durch BMF, Schreiben v. 28.10.2021 bis 31.12.2021 verlängert.

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