Tz. 11

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Konnte eine steuerbegünstigte Einrichtung aufgrund der Corona-Krise Mittel nicht innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 55 Abs. 1Nr. 5 AO) zeitnah für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwenden, werden bei der dafür vorgesehenen Fristsetzung (§ 63 Abs. 4 AO) die Auswirkungen der Corona-Krise angemessen berücksichtigt. Daher wird den steuerbegünstigten Körperschaften damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt.

Damit brauchen die in den Jahren 2020–2023 eigentlich für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt, wenn die Ursache eine Folge der Corona-Krise ist.

 

Hinweis

Das Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung betrifft jedoch (ab VZ 2020) nur die steuerbegünstigten Einrichtungen, deren Bruttoeinnahmen insgesamt mehr als 45 000 Euro/Jahr betragen (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 AO).

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