Tz. 61

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Alternativ zu der Überbrückungshilfe III konnten sich über die Neustarthilfe auch Soloselbstständige eine Unterstützung sichern. Die Neustarthilfe war für die Unternehmen interessant, die nur geringe oder gar keine Fixkosten haben, die also kaum oder gar nicht von der Überbrückungshilfe III profitieren konnten, da sich diese an den Fixkosten orientierte. Auf Antrag konnten diese Unternehmen eine einmalige Unterstützungsleistung i. H. v. 50 % des im Vorkrisenzeitraums 2019 erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten, jedoch maximal 7 500 EUR. Die Neustarthilfe umfasste den Zeitraum Januar-Juni 2021.

Voraussetzung für die Gewährung der Neustarthilfe war, dass die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger betrugen. Bei Soloselbständigen, bei denen die Umsätze im ersten Halbjahr 2021 nicht so stark gesunken waren, musste der Vorschuss (ggf. anteilig) zurückgezahlt werden. Auch durften sie keine Überbrückungshilfe III beantragen/erhalten haben.

Einen Antrag auf Neustarthilfe konnte der betroffene Soloselbständige (online) selbst stellen. Die Neustarthilfe war spätestens bis zum 31.08.2021 zu beantragen.

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