Tz. 56

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Nach dem Ende der Förderzeitraums für die Überbrückungshilfe I erfolgte für den Zeitraum September bis Dezember 2020 eine Verlängerung der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen zu beantragen (sog. Überbrückungshilfe II). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe II unterschieden sich kaum von denen der Überbrückungshilfe I.

Jedoch erfolgte bei der Überbrückungshilfe II eine Anpassung der Fördergrenzen.

Die Höhe des möglichen Förderbetrags berechnete sich wie folgt:

  • Umsatzrückgang ≥ 30 % und < 50 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 40 %.
  • Umsatzrückgang ≥ 50 % ≤ 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 60 %.
  • Umsatzrückgang > 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 90 %.

Die maximale Förderung war auf 50 000 EUR pro Monat beziehungsweise maximal 200 000 EUR für vier Monate gedeckelt. Die noch bei der Überbrückungshilfe I bestehenden Beschränkungen für kleinere Unternehmen sind entfallen.

Wie schon bei der Überbrückungshilfe I erfolgte auch bei der Überbrückungshilfe II eine pauschale Erstattung der Personalkosten. Dabei wurde die Höhe der möglichen Erstattung gegenüber der Überbrückungshilfe I auf 20 % (der förderfähigen Fixkosten) erhöht (bisher 10 %).

Auch der Antrag auf Überbrückungshilfe II war in einem vollständig digitalisierten Verfahren unter Einbeziehung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte vorzunehmen.

Bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II sind Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen (bei der Überbrückungshilfe I gab es keine Nachschusspflicht).

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe II war bis zum 31.12.2020 zu stellen.

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