Es handelt sich grundsätzlich um nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zahlungen. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung. Die Unterstützungszahlungen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen beziehungsweise Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben noch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes zu berücksichtigen.

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