Unabhängig von der Frage, wer das Impfzentrum betreibt (zum Beispiel Kommune oder Apotheker), werden die Pauschalen (Übungsleiterfreibetrag beziehungsweise Ehrenamtspauschale) für Einnahmen aus der Tätigkeit in Impfzenten steuerfrei gewährt. Unerheblich ist dabei, ob die Auszahlung durch die Gemeinde oder das Impfzentrum erfolgt. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 3 Nummern 26, 26a des Einkommensteuergesetzes müssen im Übrigen erfüllt sein. Die Regelung gilt für Zahlungen der Jahre 2020 bis einschließlich 2023.

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