Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Impfzentren verlängert
Beschlossen wurden die Maßnahmen von den Finanzministerien von Bund und Ländern. Die Helfer können von der sogenannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.
Private Dienstleiter und Arbeitgeber
Die Erleichterungen gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.
Nach den steuerlichen Vorschriften ist es laut dem baden-württembergischen Finanzministerium für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber - das Land oder eine Kommune – angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings sei die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren würden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben.
Das baden-württembergische Finanzministerium und das Sozialministerium hätten sich daher intensiv dafür eingesetzt, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller Freiwilligen für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt. Hierauf hätten sich nun Bund und Länder zusammen verständigt.
Die Helfer können von der sogenannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten sind demnach bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei. Diese Maßnahmen gelten für die Kalenderjahre 2020 und 2021 - und nun auch 2022.
Verlängerung der steuerlichen Entlastungen
Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: "Impfen und Testen sind weiterhin der Schlüssel, um die Pandemie zu bekämpfen. Die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer, die sich in den Impf- und Testzentren engagieren, leisten einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag. Sie haben es verdient, dass die bestehenden steuerlichen Entlastungen in diesem Bereich auch für 2022 gelten."
Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale kommt für Helfer infrage, die direkt an der Impfung beteiligt sind – in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst. Sie lag 2020 bei 2.400 EUR und liegt 2021 bei 3.000 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
Für Helfer in Verwaltung und der Organisation von Impfzentren kommt die Ehrenamtspauschale infrage. Diese betrug für das Jahr 2020 bis zu 720 EUR, seit 2021 sind bis zu 840 EUR steuerfrei.
FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 20.8.2021
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
-
Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
-
LBF NRW im Kampf gegen Gewerbesteueroasen
19.12.2025
-
Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
-
Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
17.12.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
17.12.20252
-
Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
17.12.2025
-
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
15.12.2025