Tz. 15
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Die Abrechnung, die der Leistungsempfänger mit dem Leistenden vorzunehmen hat, ist in § 48a Abs. 2 EStG geregelt. S. hierzu BMF vom 01.11.2001, BStBl I 2001, 804 Tz. 47, 48.
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