Tz. 57
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG
Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie des Umlaufvermögens, die dem Verband/Verein zu dessen Aufgabenfüllung langfristig dienen, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen und zu erfassen:
- Tag der Anschaffung oder Herstellung;
- Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Wertes.
Tz. 58
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Hierzu gehören u. a. nachfolgende Wirtschaftsgüter:
- Grundstücke und Plätze – genutzt oder ungenutzt,
- Gebäude (Wirtschaftsgüter des abnutzbaren unbeweglichen Vermögens),
- Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens,
- Wirtschaftsgüter, (geringwertige Wirtschaftsgüter), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR netto nicht übersteigen,
- Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 EUR netto liegen und 1 000 EUR nicht übersteigen und für die ein Sammelposten gebildet werden kann (vgl. § 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10).
Tz. 59
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
In das Anlageverzeichnis sind nachfolgende Angaben zu übernehmen:
- Bezeichnung des Anlagegegenstandes,
- Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt,
- Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
- die jeweils vorgenommene Abschreibung (Prozentsatz und Höhe der AfA),
- der derzeitige Buchwert (Zeit- bzw. Restwert der Anlage oder des Gegenstandes).
Der Name des Lieferanten oder Herstellers kann zusätzlich miterfasst werden.
Hinweis
Damit haben Einnahme-Ausgabe-Überschuss-Rechner dieselben Aufzeichnungspflichten zu erfüllen wie bilanzierende Körperschaften.
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