Tz. 5

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Verwertung von Altmaterial begründet immer dann einen Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Anhang 1b), wenn der Verein die Wohlfahrtspflege als Satzungszweck hat und die Sammlung für diesen Zweck erfolgt. Auch müssen mindestens zwei Drittel der Leistungen der Einrichtung an bedürftige Personen i. S. des § 53 AO (Anhang 1b) zugutekommen. Hierüber hat der Verein entsprechende Empfängernachweise zu führen. Fehlt es an den Empfängernachweisen, ist eine Anerkennung als Zweckbetrieb i. S. des § 66 AO (Anhang 1b) nicht möglich.

 

Tz. 6

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Auf Antrag kann sich jedoch eine Körperschaft, die eine Kleiderkammer betreibt, von der Nachweispflicht befreien lassen (§ 53 Nr. 2 Satz 8 AO; Anhang 1b). So kann auf eine Nachweisführung verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hiervon ist bei Kleiderkammern auszugehen (AEAO zu § 53 Tz. 12).

Ein weiteres Indiz für die Annahme eines Zweckbetriebs ist, dass die Abgabe der Altwaren in diesen Einrichtungen zu einem niedrigeren Preis als üblich erfolgt.

 

Tz. 7

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Soweit im Rahmen der Sammlung zugunsten einer steuerbegünstigten Kleiderkammer das für diesen Zweck unbrauchbare Altmaterial veräußert wird, ist dies für die Annahme eines Zweckbetriebs schädlich. D.h. die Tätigkeit ist insgesamt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) einzustufen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Mittelbeschaffung der Haupt- oder Nebenzweck der Kleiderkammer ist (BFH vom 26.02.1992, I R 149/90, BStBl II 1992, 693).

 

Tz. 8

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Wenn eine Kleiderkammer die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt, sind die daraus erzielten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Ansonsten unterliegen diese dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UstG; Anhang 5).

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