6.1 Überblick

 

Tz. 59

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG soll die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglichen. Dadurch werden die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden. Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern (BT-Drs. 16/4841).

So ermöglicht § 7g Abs. 1 EStG, dass ein Steuerpflichtiger für künftige Anschaffungen/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % (bis einschl. VZ 2019: 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge) kann.

Die abgezogenen Investitionsbeträge sind jedoch innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre wieder gewinnerhöhend aufzulösen. D.h. wenn in einem der drei Folgejahre wie geplant ein Wirtschaftsgut erworben wird, kann der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend (prozentual abhängig von den Herstellungs-/Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts) wieder hinzugerechnet werden. In einem zweiten Schritt kann dieser Betrag gewinnmindernd wieder von den Anschaffungskosten/Herstellungskosten abgezogen werden. Der verbleibende Rest kann nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Damit wird ein Teil der Anschaffung – gewinnwirksam – vorgezogen.

Sollte die Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nicht innerhalb von drei Jahren nach seinem Abzug erfolgen, ist der erfolgte Abzug wieder rückgängig zu machen.

Daneben erlaubt § 7g EStG die Geltendmachung einer Sonder-AfA zusätzlich zur "normalen" AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (Anhang 10) für die entsprechenden Unternehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten zur Anwendung des § 7g EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, 423) hingewiesen.

6.2 Voraussetzungen

 

Tz. 60

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ab dem VZ 2020 können Vereine/Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn ihr Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll, nicht mehr als 200 000 EUR beträgt (§ 7b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bis einschließlich dem VZ 2019 konnten Vereine/Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nur dann in Anspruch nehmen, die

  • wenn sie bilanzieren, maximal über ein Betriebsvermögen laut Bilanz (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres, für das der Abzugsbetrag beansprucht werden soll, von 235 000 EUR verfügten oder
  • wenn sie ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) ermittelten, maximal einen Gewinn in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrages, von 100 000 EUR erzielten.
 

Tz. 61

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine weitere Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag ist, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 EStG).

6.3 Begünstigte Wirtschaftsgüter

 

Tz. 62

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Begünstigt für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrag bzw. der Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dieses muss nach seiner Anschaffung oder Herstellung zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, und zwar im Jahr seiner Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr. Die Vermietung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gilt dabei ab dem VZ 2020 ebenfalls als eine nach § 7g EStG begünstigte betriebliche Nutzung.

 

Tz. 63

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Investitionsabzugsbeträge können für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die in einem dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden (BFH vom 18.05.2011, X R 26/09, BStBl II 2011, 865). Das gilt nicht für sog. Trivialprogramme, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

6.4 Abzugsjahr

 

Tz. 64

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Technisch erfolgt der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nicht durch eine Rücklagenbildung in der Bilanz, sondern durch eine außerbilanzielle Gewinnminderung.

 

Tz. 65

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Die Anschaffung oder Herstellung muss nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags grundsätzlich in den drei Folgejahren (= Investitionsfrist) durchgeführt werden.

 

Hinweis:

Wegen der Corona-Krise wurde die Investitionsfrist für einen in 2020 oder 2021 fällig werdenden Investitionsabzugsbetrag bis Ende 2022 verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz ...

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