Tz. 62

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Begünstigt für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrag bzw. der Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dieses muss nach seiner Anschaffung oder Herstellung zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, und zwar im Jahr seiner Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr. Die Vermietung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gilt dabei ab dem VZ 2020 ebenfalls als eine nach § 7g EStG begünstigte betriebliche Nutzung.

 

Tz. 63

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Investitionsabzugsbeträge können für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die in einem dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden (BFH vom 18.05.2011, X R 26/09, BStBl II 2011, 865). Das gilt nicht für sog. Trivialprogramme, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

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