Tz. 17

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Absetzungen für Abnutzungen können für ein Wirtschaftsgut grundsätzlich nur einheitlich vorgenommen werden. Daher wird für nachträglich entstehende Anschaffungs-/Herstellungskosten keine gesonderte Abschreibung vorgenommen.

 

Tz. 18

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten erhöhen bei einem Gebäude die bisherige Bemessungsgrundlage für die AfA, wenn durch die nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Bei den übrigen Wirtschaftsgütern ist der Buchwert oder Restwert entsprechend zu erhöhen und auf die auf die im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bestehende Restnutzungsdauer abzuschreiben. Die nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten sind bei der Bemessung der AfA so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (R 7.4. Abs. 9 EStR).

 

Beispiel:

Der gemeinnützige Wissenschaftsverein führt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Blutuntersuchungen durch. Im Januar 01 wird für die Durchführung der Analysen ein modernes leistungsfähiges vollautomatisiertes Analysegerät für 800 000 EUR erworben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts beträgt acht Jahre. Im August 05 wird das Analysegerät um eine neue Funktionseinheit erweitert. Die dafür getätigten Aufwendungen (200 000 EUR) sind als nachträgliche Herstellungskosten einzustufen. Nach der Erweiterung beträgt die geschätzte Restnutzungsdauer des Geräts wieder acht Jahre. Der Verein schreibt das Analysegerät linear (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10) ab.

Es ergibt sich folgende AfA:

 
Anschaffungskosten 01 800 000 EUR
AfA 01(1/8 von 800 000 EUR) ./. 100 000 EUR
Buchwert 31.12.01 700 000 EUR
AfA 02 ./. 100 000 EUR
Buchwert 31.12.02 600 000 EUR
AfA 03 ./. 100 000 EUR
Buchwert 31.12.03 500 000 EUR
AfA 04 ./. 100 000 EUR
Buchwert 31.12.04 400 000 EUR
nachträgliche HK 05 + 200 000 EUR
 

neue AfA

Restbuchwert 04

+ 400 000 EUR
+ nachträgliche AK  + 200 000 EUR
neue AfA BMG 600 000 EUR
 
AfA ab 05
neu (1/8 v. 600 000 EUR)
./. 75 000 EUR
Buchwert 31.12.05 525 000 EUR

Das Analysegerät wird nun bis Ende 12 abgeschrieben sein.

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