Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandspauschalen im Rahmen der Organisation von Blutspenden unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die organisatorischen Mitwirkungsleistungen eines in NRW ansässigen Kreisverbandes des DRK bei der Organisation dezentraler Blutspendetermine unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da insoweit weder tatsächlich noch potentiell zu anderen Betrieben ähnlicher Art eine Wettbewerbssituation besteht.
  2. Unabhängig davon räumt das Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I 1998 S. 1752) dem darin enthaltenen Versorgungsauftrag einen höheren Stellenwert ein als dem Schutz der im deutschen Blutspendewesen tätigen Institutionen vor möglichen Wettbewerbsbeschränkungen.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 3; TFG §§ 1, 3, 10

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen V B 226/06)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als örtlicher gemeinnütziger Verein Mitglied des als Verband der Freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) anerkannten Deutschen Roten Kreuzes – DRK –. Nach seiner Satzung gehört zum Tätigkeitsbereich des Klägers u.a. der „Blutspendedienst” (§ 3 Abs. 3 Nr. II.3 der Satzung).

Das Blutspendewesen stützt sich in Nordrhein-Westfalen – NRW – nach einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 14.6.2006 zum Weltblutspendertag im Wesentlichen auf drei Säulen:

- Die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes (DRK);

- die staatlichen und kommunalen Blutspendedienste (z. B. Universitätskliniken);

- die privatrechtlich organisierten Spendedienste.

(Quelle: http://www.presseservice.nrw.de/presse2006/06_2006/060614MAGS1.php)

Neben dem DRK unterhalten in NRW 23 weitere Institutionen Blutspendedienste (Quelle: http://www.stkb.de/tme/tme_nowe.html).

Der Kläger war im Streitjahr 1998 in den Blutspendedienst des DRK wie folgt integriert:

Den medizinisch-technischen Teil der Gewinnung von Blutkonserven – von der Blutabnahme bis zur Lieferung des Blutes an Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen – führt die rechtlich selbständige gemeinnützige Blutspendedienst-gGmbH durch. Diese unterhält eine Spenderkartei, lädt die Spender zu den Terminen ein, lässt die Werbeplakate für die Spendetermine drucken und mietet die benötigten Räume an. Gesellschafter der gGmbH waren im Streitjahr 1998 die DRK Landesverbände Westfalen-Lippe e.V. und Nordrhein e.V. jeweils zur Hälfte.

Die Mitwirkung des Klägers beim Blutspendedienst betraf folgende, ganz überwiegend durch unbezahlte, ehrenamtliche Helfer durchgeführte Tätigkeiten:

- Verteilung der Plakate, die kostenlos in öffentlichen Gebäuden (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäuden etc.) ausgehängt werden;

- Bemühungen um kostenlose Veröffentlichung der Blutspendetermine in der lokalen Tagespresse;

- Gestellung, Ausbildung und Unterweisung der ehrenamtlichen Helfer für die Durchführung der Blutspendetermine (Vorbereitung der Räume für das Blutspenden und Aufräumarbeiten);

- Beschaffung, Herrichtung und Abgabe von Lebensmitteln (belegten Schnitten, Obst), Getränken und von geringwertigen Geschenken an die Spender als Anerkennung für ihre Bereiterklärung;

- nichtmedizinische Betreuung der Spender, die für das gespendete Blut grundsätzlich kein Entgelt erhalten;

- Verwaltungs- und Transporttätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Termine.

Für diese Tätigkeiten wandten die vom Kläger im Streitjahr 1998 eingesetzten ehrenamtlichen Helfer insgesamt 2.877 unbezahlte Arbeitsstunden auf.

Der Kläger erhielt im Streitjahr 1998 von der gGmbH pro Spender eine Pauschale in Höhe von „Y” DM. Seine gesamten Aufwendungen für die von ihm erbrachten Leistungen überstiegen 1998 die erhaltenen Pauschalen geringfügig.

Der Kläger war der Auffassung, diese Leistungen des Vereins unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Der Beklagte, das Finanzamt – FA – beurteilte sie dagegen in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Mai 1997 IV C 4 -S 7175- 9/97 (vgl. Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 14. August 1997 S-7175 A -St 1411, Der Betrieb – DB – 1997, 2003) als umsatzsteuerpflichtig.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte der Kläger die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 1998 mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Organisation der Blutspendetermine erhaltenen Spenderpauschalen umsatzsteuerfrei zu belassen seien.

Gegenstand des Klageverfahrens war der während des Klageverfahrens ergangene Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 1. Juli 1999.

Der erkennende Senat gab der Klage in seinem Urteil vom 22. August 2001, Az: 5 K 1327/99 U zum Teil statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 304 abgedruckt.

Das Gericht führte im Wesentlichen aus, der Kläger sei Unternehmer, denn er erbringe gegenüber der gGmbH Leistungen, für die er eine Gegenleistung in Form von Auslagenersatz erhalte...

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