(1) Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen.

 

(2) 1Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 1 arbeiten die Spendeeinrichtungen zusammen. 2Sie unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen. 3Sie legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest.

 

(3) 1Die spendenden Personen leisten einen wertvollen Dienst für die Gemeinschaft. 2Sie sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes von den Spendeeinrichtungen besonders vertrauensvoll und verantwortungsvoll zu betreuen.

 

(4)[1] Die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde sollen die Aufklärung der Bevölkerung über die freiwillige und unentgeltliche Blut- und Plasmaspende fördern.

Bis 18.02.2005:

(4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde sollen die Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und Plasmaspende fördern.

[1] Abs. 4 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 19.02.2005.

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