1Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. 2Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.

[1] § 10 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 19.02.2005.

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