OFD Rheinland, 16.4.2009, o. Az.

In letzter Zeit stellen gemeinnützige Einrichtungen vermehrt den Antrag, die Arbeitnehmerüberlassung als gemeinnützigen Zweck im Freistellungsbescheid zu bescheinigen.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei gemeinnützigen Körperschaften ging die Arbeitsverwaltung davon aus, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig betrieben wurde und verlangte in der Praxis keinen besonderen Nachweis.

Die Arbeitsagentur für Arbeit fordert nunmehr in entsprechenden Fällen von gemeinnützigen Körperschaften die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit speziell für den Verleih von Arbeitskräften im Freistellungsbescheid. Die Arbeitnehmerüberlassung selbst stellt keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck dar. Eine Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann aber gleichwohl gemeinnützig sein, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich (insbesondere berufliche Qualifizierung und therapeutische oder sozialpädagogische Betreuung) liegt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung, z.B. als Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO, erfüllt sind und die Arbeitnehmerüberlassung als Maßnahme zur Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke einen begünstigten Zweckbetrieb begründet. Sind die Zweckbetriebsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

Begründet die Arbeitnehmerüberlassung von gemeinnützigen Körperschaften im Einzelfall einen Zweckbetrieb, ist diesen Körperschaften mit dem neu entwickelten Vordruck 742/072 als Anlage zum Freistellungsbescheid oder als Anlage zur vorläufigen Bescheinigung für die Steuerbegünstigung die Zweckbetriebseigenschaft zur Vorlage bei der Arbeitsagentur zu bescheinigen.

 

Normenkette

AO 1977 § 51

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