
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2)[1] Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. |
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
bekannt geworden sind, oder |
2. |
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, |
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. |
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind. |
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
1. |
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), |
1a. |
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, |
2. |
amtlich zugezogene Sachverständige, |
3. |
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. |
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten[3] ist zulässig, soweit
1. |
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, |
1a. |
[4]sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, |
1b. |
[5]sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, |
2. |
sie durch Bundesgesetz[6] ausdrücklich zugelassen ist, |
2a. |
[7]sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, |
2b. |
[8]sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, |
2c. |
[9]sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, |
3. |
die betroffene Person[10] zustimmt, |
5. |
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
|
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person[12] dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) 1Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. 2[13]Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welch...
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