§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. |
Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen; |
3. |
[1]Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen; |
5. |
Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs; |
7. |
national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung
|
8. |
[3]personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person; |
9.[4] |
öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes; |
10.[5] |
Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; |
11.[6] |
Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
|
12.[7] |
Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt. |
§ 2 Organisation des Bundesarchivs
Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.
§ 3 Aufgaben des Bundesarchivs
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