
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. |
Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen; |
3. |
Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen; |
5. |
Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs; |
7. |
national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung
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8. |
öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes; |
9. |
Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; |
10. |
Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
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11. |
Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt. |
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