Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies entschied das FG Köln und wich damit von der Verwaltungsauffassung ab.
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 EUR nur ein Anteil von 192.000 EUR umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin u. a. ein Grundstück für ca. 270.000 EUR umsatzsteuerfrei.
Der 7. Senat des FG Köln gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Vorsteuerabzug. Er vertrat die Auffassung, dass für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen sei. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen. Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Der Senat verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden. Hierfür hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.
Der 7. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum BFH in München zugelassen, die inzwischen dort unter dem Aktenzeichen V R 15/15 anhängig ist.
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
1.169
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
848
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
784
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
619
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
482
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
449
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
449
-
Grundsteuer in Bayern - Finanzgericht versagt AdV-Anträge
404
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
401
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
393
-
Steuerbegünstigte Betriebsübertragung trotz Flächenrückbehalt
24.01.2025
-
Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft bei Kommanditanteilen
24.01.2025
-
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuer
24.01.2025
-
Alle am 23.1.2025 veröffentlichten Entscheidungen
23.01.2025
-
Unmöglichkeit der Übermittlung der Klage über das Steuerberaterpostfach
21.01.2025
-
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
20.01.2025
-
Ausgleichszahlungen für vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps
20.01.2025
-
Im Bau befindliche Gebäude kein Verwaltungsvermögen
20.01.2025
-
Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
20.01.2025
-
Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
20.01.2025