FG Münster

Pensionszusage nach dem 60. Lebensjahr führt zur vGA

Das FG Münster hat entschieden, unter welchen Bedingungen Pensionsrückstellungen für Gesellschafter, denen die Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilt wurde, in voller Höhe als vGA zu qualifizieren sind. 

Senior Geschäftsfrau

Pensionszusagen im Alter von 62 und 63 Jahren

Eine GmbH erteilte ihren beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschaftern am 17.1.2020 wortlautidentische beitragsorientierte Pensionszusagen. Vorgesehen war eine monatliche Einzahlung von jeweils 2.500 EUR, verzinst mit 4,5 % p. a. 

Das Alterskapital sollte bei Erreichen des 70. Lebensjahrs ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Zusage hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer das 62. Lebensjahr, seine als Mitarbeiterin tätige Ehefrau und Mitgesellschafterin das 63. Lebensjahr vollendet. 

Die GmbH bildete zum 31.12.2020 Pensionsrückstellungen in Höhe von insgesamt 281.676 EUR.

Stellt die Rückstellung eine vGA dar?

Im Rahmen einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die gebildeten Rückstellungen vollständig als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Es stufte beide Gesellschafter trotz ihrer jeweiligen 50-%-Beteiligung als beherrschend ein, weil sie zeitgleich inhaltsgleiche Versorgungszusagen erhalten hatten – ein Indiz für gleichgerichtete Interessen. 

Zudem waren beide Erdienbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt: Das Höchstzusagealter von 60 Jahren war überschritten, und der verbleibende Zeitraum bis zum Renteneintritt betrug weniger als 10 Jahre. 

Die Klägerin wandte dagegen ein, die betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeitsfrist von nur 3 Jahren nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG müsse auch steuerlich maßgeblich sein. 

Höchstzusagealter und Erdienenszeitraum nicht eingehalten

Das FG Münster wies die Klage als unbegründet ab. Es bestätigte, dass beide Gesellschafter aufgrund gleichgerichteter Interessen als beherrschend anzusehen sind. Entscheidend sei, dass beide im Zusagezeitpunkt das Höchstzusagealter von 60 Jahren deutlich überschritten hatten. 

Die 60-Jahres-Grenze diene dem Fremdvergleich und nicht der Rentensystemfinanzierung. Insofern sei eine Anpassung der Grenze an die Regelaltersgrenze von 67 Jahren nicht geboten. 

Ergänzend verneinte das Gericht auch die relative Erdienbarkeit. Für beherrschende Gesellschafter sei ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren zwischen Zusage und Renteneintritt erforderlich, der hier deutlich unterschritten wurde. 

Die Absenkung der BetrAVG-Fristen auf 3 Jahre sei für die steuerliche Erdienbarkeitsprüfung nach Auffassung des Gerichts nicht bindend. 

Dem Einwand, die Zusage sei durch die laufenden Einzahlungen bereits bei Pensionsbeginn ausfinanziert und berge daher kein Kostenrisiko für die GmbH, brachte das Gericht entgegen, dass auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage vergleichbaren Ausgestaltung entscheidend sei, ob ein gewissenhafter Geschäftsführer einer Arbeitskraft mit begrenzter Restdienstzeit überhaupt noch eine Versorgungszusage erteilen würde.

Ausblick

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in folgenden Fragestellungen zugelassen:

  • Gelten die Erdienbarkeitsregeln auch bei bereits im Zeitpunkt des Pensionseintritts vollständig ausfinanzierten Direktzusagen?

  • Ist auch für neuere Pensionszusagen (Zusagezeitpunkt im Streitfall: 17.1.2020) uneingeschränkt an einem Höchstzusagealter von 60 Jahren festzuhalten?

  • Ist der relative Erdienenszeitraum von 10 Jahren für beherrschende Gesellschafter nach der Absenkung der BetrAVG-Fristen auf 3 Jahre noch haltbar?

FG Münster, Urteil v. 1.7.2026, 10 K 2553/24 K,G,F


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