Steuerbegünstigte Veräußerung einer Teilpraxis eines Freiberuflers
Hintergrund
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis bzw. einer Teilpraxis ist steuerbegünstigt. Im Streitfall war zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines von mehreren Büros einer Steuerberatungspraxis unter die Begünstigung fällt.
Der Steuerberater S betrieb seit 1983 ein Büro in A. Die Praxis in B erwarb er 1988 zur Hälfte und 1991 vollständig. 1991 gründete er die weitere Praxis in C.
Zum Januar 1998 veräußerte S die Praxis B an vier Erwerber und verpflichtete sich, noch bis Juni 1998 für die Erwerber tätig zu sein, um den Übergang der Mandate zu gewährleisten. Es handelte sich im Wesentlichen um den historisch gewachsenen Mandantenstamm der Praxis B, den S bereits von seinem Vorgänger erworben hatte. S verpflichtete sich, innerhalb von 4 Jahren in B und Umkreis nicht als Berater tätig zu werden. Von diesem Konkurrenzverbot waren verschiedene Orte sowie Mandanten, die dem Übergang des Mandats auf die Erwerber nicht zustimmten, ausgenommen.
Das FA und das FG lehnten eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung ab. Denn S habe seine Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis (von B) in nennenswertem Umfang fortgesetzt und nicht - wie erforderlich - zumindest vorübergehend eingestellt.
Entscheidung
Mit der vorliegenden Grundsatzentscheidung erweitert der BFH die Voraussetzungen für die Annahme eines freiberuflichen Teilbetriebs über die seither geltenden Grundsätze hinaus. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann die erforderliche Selbständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-/Patientenkreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in örtlich wie organisatorisch voneinander getrennten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe). Dagegen ist eine hinreichende Selbständigkeit regelmäßig ausgeschlossen, wenn eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Wie der BFH nunmehr betont, beschreiben die bisher gebildeten Fallgruppen lediglich indiziell die Voraussetzungen der Selbständigkeit. Darüber hinaus kann ein Teilbetrieb auch dann vorliegen, wenn eine Praxis (neben anderen Praxen) als selbständiger Betrieb erworben und im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde. Die Tätigkeit muss nicht in örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden, sofern die beim Erwerb vorliegende Selbständigkeit der Büros beibehalten und nicht durch organisatorische (eingliedernde) Maßnahmen aufgegeben wurde.
Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalls. Das FG-Urteil wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
Es genügt, wenn eine Praxis (hier: B) vom Erwerb bis zur Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde. Das setzt voraus, dass die erworbenen Mandate keinem anderen Büro und anderweitig erworbene Mandate nicht dem bestehenden Büro (B) zugeordnet wurden. Neu akquirierte Mandate stehen der unveränderten Fortführung nicht entgegen, solange es sich um Mandanten handelt, die aus räumlichen Gründen das bestehende Büro (B) aufgesucht haben. Ferner kommt es darauf an, ob die Praxis personell und organisatorisch im Wesentlichen im Zustand des Erwerbs belassen wurde.
BFH Urteil vom 26.06.2012 - VIII R 22/09 (veröffentlicht am 12.09.2012)
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