Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern
Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.
Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des EuGH v. 27.02.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454 - Pro Med Logistik GmbH - und C-455/12 - Eckard Pongratz -, den der Senat mit Beschlüssen vom 10.07.2012, XI R 22/10 und XI R 39/10 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.
Im Verfahren XI R 22/10 ging es um ein Unternehmen, das grundsätzlich die Anwendung des für Taxen geltenden ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr auch auf entsprechende Mietwagenumsätze begehrte. Der BFH bestätigte nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen entsprechend den Vorgaben des EuGH den Richtlinienbestimmungen entspricht und insoweit auch keine Verletzung des Neutralitätsgebots vorliegt. Denn der nationale Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt - u. a. Betriebspflicht, allgemeine Beförderungspflicht und Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte - mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen.
Im Verfahren XI R 39/10 hob der BFH das klageabweisende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Entsprechend den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 27.02. 2014 (Rz. 61 – 64) könne die grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhten, die gleichermaßen für Taxiunternehmer gälten. Denn in einem solchen Fall sei das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gebe auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht. Da sich dem Sachverhalt bislang u.a. aber nicht entnehmen ließ, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Leistungen im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage eines derartigen Vertrages erbracht hatte, muss das FG die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.
BFH, Urteile v. 02.07.14, XI R 22/10, XI R 39/10
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