Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten
Der Kläger absolvierte bei einer Fluggesellschaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Nach dem Schulungsvertrag war er verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog der Kläger während der Dauer der Ausbildung von der Fluggesellschaft nicht. Er erzielte auch keine anderen Einkünfte. Der Kläger beantragte beim Finanzamt, den von ihm zu tragenden Eigenanteil der Ausbildungskosten in Höhe von ca. 40.000 EUR sowie weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten als vortragsfähigen Verlust festzustellen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da Kosten einer Erstausbildung nach §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzugsfähig seien.
Das Gericht sah dies anders und gab der Klage statt. Die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen stünden. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten stehe dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden sei. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, stehe dem nicht entgegen. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil v. 4.9.2013, Az. 2 K 159/11) zugelassen.
Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/14 anhängig.
FG Münster Urteil vom 04.04.2014 - 14 K 4281/11 F
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