Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
Der Kläger hat zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz i. H. v. 275.000 EUR) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. rund 16.000 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei auf die - von der Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegte - neuere Rechtsprechung des BFH abgestellt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung komme es nicht an.
Das FG Düsseldorf hat wiederum die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2013 - 15 K 2052/12 E
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