Keine Stromsteuerentlastung bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden
Hintergrund
Ein Stromversorger (ein regionales Energieversorgungsunternehmen) beantragte die Erstattung von Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit mit der Begründung, die Steuer habe wegen Tod oder Insolvenz nicht auf die jeweiligen Kunden abgewälzt werden können. Der Steuerausfall betrug 0,12 % der auf den Stromlieferungen lastenden Steuer. Das Hauptzollamt (HZA) und das FG lehnten den Antrag ab.
Entscheidung
Auch der BFH verneint das Vorliegen von Billigkeitsgründen.
Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuereinziehung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderläuft. Davon ist auszugehen, wenn der Gesetzgeber - sofern er die Frage erkannt hätte - sie im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Umstände, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt, müssen bei der Billigkeitsprüfung daher außer Betracht bleiben.
Hiervon ausgehend begründet Tod oder Insolvenz der Stromkunden keine sachliche Unbilligkeit. Denn solche Forderungsausfälle sind zum einen keine Einzelfälle, sondern eine bei jedem Stromversorger auftretende Fallgruppe, und zum anderen angesichts ihrer Anzahl auch nicht atypisch. Dass die Steuer in Einzelfällen nicht abgewälzt werden kann, ist unerheblich, da sie vom Versorger durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Kostensenkung in die Preiskalkulation eingesetzt werden kann. Die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung genügt.
Der BFH weist auch die von der Revision vorgetragene Auffassung zurück, aus der Entlastungsregelung für die Mineralölsteuer lasse sich ein auch auf andere Verbrauchsteuern übertragbarer allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten. Dieser Entlastungsanspruch gem. § 60 EnergieStG ist auf den Mineralölhandel, der zusätzlichen Belastungen ausgesetzt ist, beschränkt.
Auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich für den Streitfall kein Billigkeitsanspruch herleiten. Nach der Verwaltungsregelung kann eine Billigkeitsmaßnahme wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers nur in Betracht kommen, wenn die Ausfälle ein erträgliches Maß überschreiten und der Versorger das Zumutbare getan hat, um die Außenstände hereinzubringen (AO-DV Zoll zu § 227 A), Tz. 7.1.4). Das HZA hat aufgrund dieser Verwaltungsregelung noch keine Stromsteuerentlastungen gewährt, sodass eine Selbstbindung nicht eingetreten sein kann.
Hinweis
Die Erlassentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Stellt das Gericht einen Ermessenfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt ("Ermessensreduzierung auf null"), kann es eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen. Im Streitfall verneint der BFH Ermessensfehler und hat daher die Ermessensentscheidung des FG nicht beanstandet. Persönliche Billigkeitsgründe lagen im Streitfall offenbar nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen. Der BFH hatte daher keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen.
In seiner Pressemitteilung Nr. 23 v. 19.3.2015 hebt der BFH noch hervor, dass sich aus der aktuellen Entscheidung keine Erhöhung der Strompreise ergibt, da die Versorger schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen.
Urteil v. 17.12.2013, VII R 8/12, veröffentlicht am 19.2.2014
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
380
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
99
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
96
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
95
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
89
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
87
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
-
Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026
-
Vorlagebeschluss zur Anwendung von § 8c Satz 2 KStG a.F. ergänzt
06.07.2026