Kein Vorsteuerabzug bei Widerspruch gegen eine Gutschrift
Hintergrund
Der Händler H wurde von einem Lieferanten L beliefert. Mit diesem hatte er eine Gutschriftenvereinbarung abgeschlossen, nach der die Vergütung bis auf Widerruf durch Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis erfolgen sollte. Einen Monat später teilte L dem H jedoch mit, er widerspreche allen Gutschriften. Der Vorsteuerabzug solle berichtigt werden. Das FA, dem L den Widerruf zur Kenntnis gab, berichtigte darauf den Vorsteuerabzug des H und forderte die Vorsteuern von ihm zurück. Mit seinem Einwand, der Widerspruch des Gutschriftempfängers verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher unbeachtlich, blieb H sowohl beim FG und letztendlich auch beim BFH ohne Erfolg.
Entscheidung
Der Unternehmer kann die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis besitzt. Die Rechnung kann vom Leistungsempfänger - nach entsprechender Vereinbarung - auch im Gutschriftenverfahren ausgestellt werden. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung jedoch, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Die Regelung stellt allein auf die Tatsache des Widerspruchs im Sinne einer wirksamen Willenserklärung ab. Nicht entscheidend ist, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die USt zutreffend ausweist. Für eine Beschränkung des Widerspruchs für solche Fälle fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Soweit H einen Verstoß gegen Treu und Glauben daraus herleitet, dass der Gutschriftempfänger (L) die an ihn gezahlte USt nicht zurückgezahlt hat und dass ihm (H) ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt zusteht, kann dies - so der BFH - die Wirksamkeit des Widerrufs nicht in Frage stellen.
Hinweis
Im Schrifttum wird vertreten, die Vorschrift gelte nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift. Der Widerspruch sei unbeachtlich, wenn dem Gutschriftaussteller ein Anspruch auf Erteilung einer inhaltsgleichen Rechnung zustehe. Dem entgegnet der BFH, dass es nicht Aufgabe des FA sein kann, zivilrechtliche Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien zu regeln. Schließlich muss, wenn das Gutschriftenverfahren angewandt wird, stets mit einem Widerruf gerechnet werden. Das Risiko eines Widerspruchs liegt in der Sphäre des Gutschriftausstellers.
Durch den Widerspruch treten für H letztlich keine irreparablen Nachteile ein. Denn die Verpflichtung des L, innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung eine Rechnung auszustellen, bleibt bestehen und kann von H notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Urteil v. 23.1.2013, XI R 25/11, veröffentlicht am 20.3.2013
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