Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage
Hintergrund
Die Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks schenkte ihren hälftigen Miteigentumsanteil einem gemeinnützigen Verein. Dabei behielt sie sich das dingliche Wohnrecht an einer Wohnung vor. Das FA legte der Grunderwerbsteuer den Kapitalwert des Wohnungsrechts zugrunde und rechnete diesen hälftig dem Verein zu. Dieser wandte ein, der Wert der Auflage unterliege nur der Grunderwerbsteuer , wenn die Auflage bei der SchenkSt abziehbar sei (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Im vorliegenden Fall habe die Auflage jedoch bei der SchenkSt nicht abgezogen werden können, da die Zuwendung wegen des gemeinnützigen Empfängers von der Schenkungsteuer befreit gewesen sei (§ 13 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Die Grundstücksschenkung erfolgte unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts. Dabei handelt es sich um eine Nutzungs- oder Duldungsauflage, deren Wert bei der Schenkungsteuer als Minderung der Bereicherung abziehbar ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Abziehbarkeit bei der Schenkungsteuer hat für die Grunderwerbsteuer zur Folge, dass der Grundstückserwerb mit dem Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Der Wert der Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer, obwohl die Grundstücksschenkung insgesamt wegen der Zuwendung an den gemeinnützigen Verein nach § 13 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der SchenkSt befreit ist. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG stellt nach seinem Wortlaut allein darauf ab, dass die Auflage bei der SchenkSt "abziehbar ist". Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Auflagen, die bei der SchenkSt nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Schenkung unter einer Auflage nur insoweit der Grunderwerbsteuer unterliegt, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer tatsächlich abgezogen wurde, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung regeln können und müssen. Es spielt für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer daher keine Rolle, ob die Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die Auflage sich dabei bereicherungsmindernd auswirkte.
Demnach ist es für die Grunderwerbsteuer ohne Bedeutung, dass die Zuwendung an den Verein zwar nach dem ErbStG steuerbar ist, aber steuerfrei bleibt. Es genügt, dass der Wert des Wohnungsrechts dem Grunde nach vom Erwerb im schenkungsteuerrechtlichen Sinn abziehbar ist. Die Revision des Vereins wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis
Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass die Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits und der Grunderwerbsteuer andererseits verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander erfolgen.
BFH, Urteil v. 12.7.2016, II R 57/14, veröffentlicht am 31.8.2016
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