Gesamtkosten bei Vermietung eines Kfz an die Gesellschaft

Unter den Gesamtkosten als Begrenzung des pauschalen Wertansatzes sind die Aufwendungen der Gesellschaft - nicht des Gesellschafters - zu verstehen.

Hintergrund

Wieder einmal ging es um einen "Neun-Elfer", einen Porsche 911. Dieser war bereits abgeschrieben, sodass die jährlichen Kosten weit unter dem Betrag der sog. 1 %-Regelung lagen. Nach dieser Regelung wird für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Verwaltung hat dazu eine Billigkeitsregelung für Fälle geschaffen, in denen dieser pauschale Nutzungswert die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigt. Wird dies nachgewiesen, ist der Nutzungswert höchstens mit den Gesamtkosten anzusetzen (sog. Kostendeckelung; jetzt in BMF-Schreiben v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326).

Der Steuerberater S, Eigentümer eines Porsche 911, war in den Streitjahren 2003/2004 an einer Steuerberatersozietät beteiligt. An diese vermietete er den Porsche für monatlich 2.454 EUR (= 29.450 EUR Nettojahresbetrag). Er hatte den Porsche 1998 für ca. 203.000 DM (= 104.085 EUR) erworben. Sämtliche Aufwendungen (Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten) für den - bereits abgeschriebenen - Wagen wurden von S getragen (2003: 3.379 EUR; 2004: 4.709 EUR).

Die Sozietät erfasste das Mietentgelt als Betriebsausgaben und setzte korrespondierend bei S Sonderbetriebseinnahmen in derselben Höhe an. Als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte sie die von S getragenen laufenden Kosten. Die Privatnutzung erfasste sie bei S als Sonderbetriebseinnahmen. Den Wert ermittelte sie nach der 1 %-Regelung mit jährlich 12.490 EUR (104.085 EUR x 1 % x 12 Monate), setzte ihn aber aufgrund der Kostendeckelung nur in Höhe der von S getragenen Aufwendungen in der jeweiligen (Sonder-)Einnahmeüberschussrechnung an (2003: 3.379 EUR; 2004: 4.709 EUR).

Das FA verneinte die Anwendbarkeit der Kostendeckelung und änderte die Feststellungsbescheide unter Ansatz der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung. Den Antrag der Sozietät, aus Billigkeitsgründen die Kostendeckelung anzuwenden, lehnten sowohl das FA als auch das FG ab.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision zurück.

Die Voraussetzungen der Kostendeckelung sind bereits deshalb nicht gegeben, weil der nach der 1 %-Regelung berechnete Wert der Nutzungsentnahme die Gesamtkosten des Kfz nicht überschreitet. Die Entnahme der Nutzung und ihr Wert betreffen die Gewinnermittlung der Sozietät, nicht die Sondergewinnermittlung des S als Gesellschafter der Sozietät. Die Deckelung des Entnahmewerts orientiert sich am Mietaufwand der Sozietät. Die den Wertansatz begrenzenden "Gesamtkosten" sind daher die Aufwendungen der Sozietät und damit deren Mietaufwendungen von 29.450 EUR. Der nach der 1 %-Regelung ermittelte Wert (12.490 EUR) übersteigt jedoch diese Gesamtkosten (29.450 EUR) nicht.

Hinweis

Dies führt bei S nicht zu einer doppelten steuerlichen Belastung. Die Mietentgelte haben als Sonderbetriebseinnahmen den Sozietätsgewinn erhöht und die Ausgaben des S haben sich als Sonderbetriebsausgaben mindernd ausgewirkt. Davon zu trennen ist die Frage, in welcher Höhe die Wertentnahme des S durch die private PKW-Nutzung steuerlich abzusetzen ist.

Der BFH weist noch den Weg, dass die mit der 1 %-Regelung verbundene Härte durch die Führung eines Fahrtenbuchs hätte vermieden werden können.

Urteil v. 18.9.2012, VIII R 28/10, veröffentlicht am 12.12.2012