Einzug des Milchlieferungsrechts nach Ende des Pachtvertrags

Wird ein Teil des Milchlieferungsrechts unentgeltlich zu Gunsten der Landesreserve eingezogen, sind die anteilig auf diese Menge entfallenden Anschaffungskosten auszubuchen.

Hintergrund: Veräußerung der verbliebenen Milchreferenzmenge

Die Landwirtin L unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie hatte ein Milchlieferungsrecht verpachtet, das sich ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Flächen bezog und dessen Buchwert vom Grund und Boden abgespalten war. Der Buchwert war mit 30.060 DM (15.369 EUR) ausgewiesen. Nach Beendigung des Pachtvertrags im Wirtschaftsjahr 2008/2009 wurden 33% der Referenzmenge entschädigungslos zugunsten der Landesreserve eingezogen. Die verbliebene Milchreferenzmenge (67%) veräußerte L über die amtliche Übertragungsstelle für Milchquoten. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns buchte L das Milchlieferrecht (in Höhe von 15.369 EUR) gewinnmindernd aus.

FA und FG verwiesen auf die Verlustausschlussklausel

Das FA vertrat die Auffassung, der durch die Ausbuchung der eingezogenen Milchreferenzmenge (33%) entstandene Verlust unterliege dem Abzugsverbot nach § 55 Abs. 6 EStG. Dabei bezifferte das FA den abziehbaren Anteil unzutreffend mit nur 9.420 EUR. Das FG wies die Klage im Streitpunkt mit der Begründung ab, der auf die eingezogene Menge entfallende Buchwert sei vom Grund und Boden abgespalten worden, der der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG unterliege. Es sah die Klage nur insoweit als begründet an, als das FA lediglich 9.420 EUR statt richtigerweise 10.297 EUR (67% von 15.369 EUR) gewinnmindernd berücksichtigt hatte.

Entscheidung: Gewinnneutrale Ausbuchung des zu Gunsten der Landesreserve eingezogenen Anteils

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Bei dem Milchlieferungsrecht handelt es sich um ein vom Grund und Boden abgespaltenes selbständiges immaterielles WG. Die Abspaltung hat zur Folge, dass die AK von Grund und Boden zum Teil dem Milchlieferrecht zuzuordnen sind. Dazu sind die tatsächlichen AK oder – wie hier – der diese ersetzende Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG (fiktive AK) im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) am 25.5.1984 für das Milchlieferrecht einerseits und den nackten Grund und Boden andrerseits erzielbaren Marktpreise aufzuteilen. Wird ein Milchlieferrecht nur in Höhe einer bestimmten Menge veräußert, sind daher die anteilig auf diese Menge entfallenden AK auszubuchen. Das gilt auch beim Untergang eines Teils des Milchlieferrechts durch Einziehung in die Landesreserve in Folge der Beendigung eines unter die Milchquotenverordnung fallenden Pachtvertrags.

Der Buchwertabgang wirkt sich nicht gewinnwirksam aus

Für den Fall, dass die Grundstücke, von deren Buchwert der Buchwert für das Milchlieferungsrecht abgespalten wurde, noch zum Betriebsvermögen gehörten, läge keine verlustbringende Minderung des Betriebsvermögens vor, da der auf das eingezogene Milchlieferungsrecht entfallende Buchwert diesen Grundstücken wieder zuzurechnen wäre. Denn wenn sich ein Teil der fiktiven AK vom Grund und Boden auf das Milchlieferungsrecht abgespalten hat, muss folglich die Buchwertabspaltung nach dem Wegfall des Michlieferungsrechts wieder rückgängig gemacht werden. Befinden sich die Grundstücke, von deren Buchwerten die Buchwerte für das Milchlieferrecht abgespalten wurde, nicht mehr im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, wäre durch den anteiligen Buchwertabgang zwar ein Verlust entstanden, der aber dem Abzugsverbot nach § 55 Abs. 6 EStG unterliegt. Nicht nur der Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme des Milchlieferrechts unterliegt dem Verlustabzugsverbot nach § 55 Abs. 6 EStG, sondern folgerichtig auch der durch die Einziehung des Milchlieferrechts entstandene Verlust.  

Hinweis: Die EU-Milchquotenregelung wurde zum 1.4.2015 abgeschafft

Es handelt sich somit um ausgelaufenes Recht. Das FG hatte in seinem Urteil vom 16.06.2016 - 8 K 2822/14 E, EFG 2016, 1266, gleichwohl die Revision im Hinblick auf eine erhebliche Zahl anhängiger Einspruchsverfahren zugelassen. Denn der Fall der Veräußerung der Milchquote nach Beendigung des Pachtverhältnisses kam wohl nicht selten vor.

BFH Urteil vom 17.01.2019 - VI R 52/16 (veröffentlicht am 15.05.2019)

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