Doppelbesteuerung von Hinterbliebenenleistung an Lebensgefährtin
Doppelbelastung einer Hinterbliebenenleistung
Die Klägerin war die Lebensgefährtin des verstorbenen Erblassers. Sie erhielt eine Hinterbliebenenleistung in Höhe von 213.402,11 EUR aufgrund einer Versicherung, die der Arbeitgeber des Erblassers als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers abgeschlossen hatte. Für den Todesfall des Erblassers war die Klägerin als Bezugsberechtigte bestimmt worden.
Die Hinterbliebenenleistung wurde bei der Klägerin der Einkommensteuer unterworfen, wobei nach § 35b EStG die Einkommensteuer um 24.047 EUR ermäßigt wurde. Ausgehend hiervon setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 58.020,00 EUR fest (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR, Steuersatz gemäß Steuerklasse III von 30 %).
Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und Klage erhoben, da eine Übermaßbesteuerung vorliege, weil der Erwerb von 213.402,02 EUR mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer von insgesamt 128.620,95 EUR belastet worden sei.
Keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat keinen Erfolg. Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuer zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt. Die Belastung der Hinterbliebenenleistung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen, d. h. konfiskatorischen Besteuerung führt.
Da aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines "Halbteilungsgrundsatzes" abzuleiten ist, verstößt selbst eine Gesamtbelastung von (rund) 60 % des erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot.
Überdies wurde die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35b EStG in Höhe von 24.047 EUR abgemildert.
Steuerliche Vorteile durch Eheschließung
Das für den Steuerpflichtigen negative Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH folgt (z. B. BVerfG, Beschluss v. 18.1.2006, 2 BvR 2194/99; BFH, Beschluss v. 22.8.2017, II B 93/16, BFH/NV 2018 S. 40).
Hiernach ist noch nicht einmal eine Belastung von 60 % als Verstoß gegen das Übermaßverbot anzusehen. Offenkundig wäre es hier steuerlich vorteilhaft gewesen, wenn der Erblasser die Klägerin geheiratet hätte.
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