Urteil zum Teilzeit-Arbeitszimmer steht bevor
Dabei geht es um die Frage, ob die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung oder dem Haus auch dann anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Raum nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird (GrS 1/14).
Bislang ist die ausschließliche berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Kosten für das Zimmer - zum Beispiel die anteilige Miete oder die Finanzierungskosten für den Immobilienkredit - steuerlich geltend gemacht werden können. Wer nicht nachweisen kann, dass er sein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich dienstlich nutzt, geht hingegen meist leer aus. Dies könnte sich durch das neue Urteil ändern.
Der Kläger in dem Fall hatte sich in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer eingerichtet, in dem er sich auch um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser kümmerte. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Mann in seiner Steuererklärung geltend, scheiterte damit aber beim Finanzamt. Der Fall landete vor dem FG und dieses kam zu dem Schluss, dass der Mann das Arbeitszimmer zu 60 Prozent für die Immobilienverwaltung nutzte.
Diese anteiligen Kosten erkannte das FG an und stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH. Im Jahr 2013 befasste sich deshalb erneut ein Senat des höchsten Steuergerichts mit der Frage und legte den Fall zur abschließenden Klärung dem Großen Senat vor, dessen verbindliche Entscheidung nun erwartet wird.
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