Keine Pauschalbesteuerung einer Betriebsveranstaltung für Führungskräfte
Veranstaltung stand nur Führungskräften offen
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Industrieunternehmen im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier nur für seine angestellten Führungskräfte veranstaltet. Die Lohnsteuer für die Vorteile der Veranstaltung hatte die Firma nach dem pauschalen Steuersatz von 25 % bemessen, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gilt. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass der Steuersatz von 25 % nicht anwendbar sei, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offenstand und somit keine Betriebsveranstaltung im Sinne der Pauschalierungsregel war. Das Amt wandte den Steuersatz von 30 % an, der nach § 37b EStG für die Pauschalierung von Sachzuwendungen gilt.
Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass eine Betriebsveranstaltung begrifflich keine Öffnung für alle Mitarbeiter (durch alle Hierarchieebenen hindurch) mehr voraussetze. Er verwies auf die seit dem 01.01.2015 geltende gesetzliche Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, nach der das Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter explizit nur für die Anwendung des 110-EUR-Freibetrags gefordert wird (in Satz 3 der Vorschrift), nicht aber für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung an sich.
Keine Steuerpauschalierung
Das FG entschied, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nicht anwendbar war, da der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewandt worden war. Zwar lag eine Betriebsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor, für die Anwendung der Steuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen war jedoch eine abweichende, strengere begriffliche Definition der Betriebsveranstaltung zugrunde zu legen.
Das FG verwies insoweit auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Steuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen nur anwendbar ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstand (BFH Urteil vom 15.01.2009 - VI R 22/06). Diese Rechtsprechung ist nach Gerichtsmeinung auch ab 2015 weiter anwendbar. Die Steuerpauschalierung von 25 % soll eine einfache Besteuerung der Vorteile ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Mit der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Steuerpauschalierung nicht erweitern.
Die Revision wurde zugelassen.
FG Münster Urteil vom 20.02.2020 - 8 K 32/19 E,P,L (veröffentlicht mit dem März-Newsletter)
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