Beihilfeleistungen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge
Hintergrund
Der BFH stellt klar, dass an Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall ebenfalls Versorgungsbezüge sind.
X ist ehemaliger Arbeitnehmer des A. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bezog er Beihilfen aufgrund einer Betriebsvereinbarung über Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Im Streitjahr 2006 bezog er Versorgungsbezüge von rund 40.000 EUR und Beihilfen von 3.000 EUR.
Das FA behandelte die Zahlungen als Arbeitslohn und zog einen Versorgungsfreibetrag (3.900 EUR) sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge (102 EUR) ab. X wandte ein, die Beihilfen seien keine Versorgungsbezüge, sondern Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis mit der Folge, dass insoweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR, seit 2008: 1.000 EUR) abzuziehen sei.
Entscheidung
Wie schon das FG wies auch der BFH diesen Antrag zurück.
Entscheidend für das Vorliegen von Bezügen "wegen Erreichens einer Altersgrenze" ist, dass der Betreffende aufgrund der Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist. Das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt stellt dann keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst ab dem 63. Lebensjahr (60. Jahr bei Schwerbehinderten) als Versorgungsbezüge.
Aufgrund seines Alters (63 Jahre) war X Versorgungsempfänger und als solcher nicht mehr zu Dienstleistungen verpflichtet. Als Versorgungsempfänger hatte er Anspruch auf Beihilfegewährung. Bei dem Beihilfeanspruch handelt es sich daher um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpft und die Versorgung um einen Beihilfeanspruch ergänzt. Der Besteuerung als Versorgungsbezüge steht nicht entgegen, dass der Beihilfeanspruch an das Vorliegen von Krankheitskosten anknüpft. Auch wenn die Leistung an ein spezifisches Risiko anknüpft, handelt es sich ebenso wie das Ruhegehalt um eine Versorgungsleistung.
Hinweis
Die Beihilfeleistungen sind nicht steuerfrei. Steuerfrei sind nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit - dazu rechnet auch der Krankheitsfall - gezahlt werden (§ 3 Nr. 11 EStG). Im Streitfall wurden die Beihilfen nicht aus öffentlichen Mitteln, sondern aufgrund einer Betriebsvereinbarung von A gezahlt.
BFH, Urteil v. 6.2.2013, VI R 28/11, veröffentlicht am 26.6.2013
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