Aktienoption für Aufsichtsrat
Hintergrund
A war Mitglied des Aufsichtsrats einer nicht börsennotierten AG. In 2000 gab die AG im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien aus. Zum Erwerb waren auch die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt. A erwarb in 2000 insgesamt 10.000 Aktien zum Stückpreis von 11,50 EUR. In 2002 (Streitjahr) machte er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Aktien zum Ausgabekurs an die AG zurückzugeben.
Das FA ermittelte für das Streitjahr einen unter dem Ausgabekurs liegenden Wert der Aktien (4 EUR) und setzte für A einen entsprechenden geldwerten Vorteil an. Die Klage hatte nur insofern Erfolg als das FG einen höheren Wert für den Rückgabezeitpunkt annahm (6 EUR). Der geldwerte Vorteil belief sich dementsprechend auf 5,50 EUR (11,50 EUR ./. 6 EUR) und insgesamt auf 55.000 EUR (10.000 Aktien x 5,50 EUR).
Entscheidung
Der BFH bestätigt das FG-Urteil. A hat einen geldwerten Vorteil erlangt, da er die im Zeitpunkt der Rückübertragung nur mit 6 EUR bewerteten Papiere zum Ausgabepreis von 11,50 EUR zurück übertragen hatte.
Mitglieder des Aufsichtsrats sind grundsätzlich selbstständig, auch wenn sie bestimmten Weisungen eines hinter ihnen stehenden Unternehmens unterliegen. Ihre Vergütungen sind daher keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern aus selbstständiger Tätigkeit, die durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden. Für die Erfassung der verbilligten Überlassung von Aktien als geldwerter Vorteil gelten jedoch die gleichen Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Erfassung als Arbeitslohn entwickelt wurden.
A hat mit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis (11,50 EUR), obwohl deren tatsächlicher Wert darunter lag (6 EUR), einen geldwerten Vorteil von 5,50 EUR je Aktie erlangt. Der geldwerte Vorteil liegt im Ausgleich dieses Wertverlusts. Da die Möglichkeit der Rückübertragung neben Mitarbeitern nur den Aufsichtsratsmitgliedern offen stand, ist sie für A untrennbar mit seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied verknüpft, so dass der Vorteil bei seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu erfassen ist.
Der Vorteil ist A im Streitjahr 2002, d.h. im Zeitpunkt der Ausübung der Option zugeflossen. Denn in diesem Jahr ist ihm der Wertverlust erstattet worden.
Hinweis
Der BFH betont den Grundsatz, dass es sich beim Ankauf und Verkauf von Aktien um unterschiedliche Rechtsgeschäfte handelt, die eigene steuerrechtliche Folgen auslösen. Für den Zeitpunkt des Zuflusses ist - ebenso wie bei der Überlassung an Arbeitnehmer - der Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgebend. Die Erfassung im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit setzt einen Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit voraus. Das wurde vom FG zutreffend bejaht. Denn es handelte sich nicht um ein Entgelt für die Kapitalüberlassung, sondern um eine Zuwendung an A in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied.
BFH, Urteil v. 9.4.2013, VIII R 19/11, veröffentlicht am 7.8.2013
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