Abweichende Angaben in verschiedenen Steuererklärungen

Deklarieren Eheleute ihre Einkünfte in ihrer Gewinnfeststellungserklärung zutreffend, geben sie aber in der zugleich abgegebenen ESt-Erklärung niedriger an, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die Änderung des ESt-Bescheids 2001 wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung trotz Ablaufs der regulären Festsetzungsverjährungsfrist noch zulässig war.

Die Eheleute betreiben eine Arztpraxis in Form einer GbR, an der sie hälftig beteiligt sind. Ihre gemeinsame ESt-Erklärung sowie die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2001 reichten sie im Oktober 2002 beim FA ein. Die Erklärungen wurden unter Mithilfe eines Steuerberaters gefertigt und von den Eheleuten unterschreiben.

In der Gewinnfeststellungserklärung gaben sie den Gewinn aus der Praxis zutreffend mit rund 450.000 DM an und verteilten diesen hälftig. In der ESt-Erklärung verwiesen sie auf die gesonderte Feststellung und bezifferten die Einkünfte des Ehemanns mit 225.000 DM, die der Ehefrau jedoch mit nur 112.500 DM.

Das FA veranlagte zunächst erklärungsgemäß. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, erließ das FA im April 2007 einen Änderungsbescheid, in dem es den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe ansetzte. Es wies darauf hin, wegen zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung betrage die Festsetzungsfrist fünf Jahre.

Das FG war anderer Meinung und gab der Klage statt. Es lehnte eine leichtfertige Steuerverkürzung ab, da das FA aufgrund der zutreffenden Gewinnfeststellungserklärung die Steuer hätte rechtzeitig festsetzen können.

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.

Mit der Abgabe der ESt-Erklärung 2001 im Oktober 2002 begann die Festsetzungsfrist zum Jahresende 2002 und lief regulär (bei vierjähriger Frist) Ende 2006 ab. Entgegen der Auffassung des FG bejaht der BFH jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre bis Jahresende 2007 verlängerte, so dass das FA den Bescheid in 2007 noch ändern konnte.

Die Eheleute hätten den Fehler bei der Unterzeichnung ihrer ESt-Erklärung, spätestens aber nach Erhalt des ESt-Bescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen musste sich die Frage aufdrängen, weshalb der in der ESt-Erklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, den sie in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben hatten, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und eingereicht haben, ohne sich bei ihrem Steuerberater oder beim FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt erheblich verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Hinweis

Der BFH betont den Grundsatz, dass der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, Fehler, die dem FA unterlaufen sind, richtigzustellen. Denn mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat er seine Erklärungspflichten erfüllt. Weicht die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung zu Gunsten des Steuerzahlers vom geltenden Recht ab, bestehen für ihn keine weiteren Erklärungspflichten. Es kann dann keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen vorliegen.

Anders ist es jedoch, wenn - wie im Streitfall - die ESt-Erklärung nicht die "richtigen" Einkünfte ausweist. Damit liegt keine ordnungsgemäße Erklärung vor und der Steuerzahler ist nach § 153 AO zu einer entsprechenden Richtigstellung verpflichtet.

Urteil v. 23.7.2013, VIII R 32/11, veröffentlicht am 18.9.2013

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Schlagworte zum Thema:  BFH-Urteile, Einkommensteuer, Steuerhinterziehung