(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
h) |
die Begriffsbestimmung für "technisch hergestellte Nanomaterialien" in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] |
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
c) |
"verpflichtende Informationen über Lebensmittel" diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen; |
g) |
"Herkunftsort" den Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein "Ursprungsland" im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist; der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett gilt nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung; |
h) |
"zusammengesetzte Zutat" eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht; |
i) |
"Etikett" alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des... |
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