(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

 

(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

 

a)

mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

 

b)

pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

 

c)

lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

 

d)

Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

 

e)

Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

 

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen ausgefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

 

g)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

 

h)

Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;

 

i)

Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

 

j)

Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

 

(3) Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff "Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

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